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   BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57   

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https://dejure.org/1958,7135
BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57 (https://dejure.org/1958,7135)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1958 - VII ZR 50/57 (https://dejure.org/1958,7135)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57 (https://dejure.org/1958,7135)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Der 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen; ein solcher Verfahrensirrtum rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die Prozeßbeteiligten ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 359, 364; 4, 412, 416).
  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Der Anspruch als solcher bleibt zwar Bestandteil des Vermögens des Ermächtigenden, der Ermächtigte erlangt aber auf Grund der Einwilligung die Befugnis, die fremde Forderung im eigenen Namen einzuziehen (vgl. dazu auch GSZ in BGHZ 4, 153, 164 mit Nachweisen).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Der 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen; ein solcher Verfahrensirrtum rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die Prozeßbeteiligten ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 359, 364; 4, 412, 416).
  • BGH, 22.11.1957 - 4 StR 497/57
    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Doch läge ein Fall der "Entziehung des gesetzlichen Richters" nur dann vor, wenn der mit der Sache befaßte Senat seine Zuständigkeit auf Grund des Geschäftsverteilungsplans willkürlich angenommen hätte (BGHSt 11, 106).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Im übrigen dürfte die Ansicht des Berufungsgerichts insoweit in Einklang mit der Entscheidung BGHZ 6, 178, 182 stehen.
  • RG, 20.03.1880 - I 5/80

    Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Vermögensstrafe.

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung nach dem Geschäftsverteilungsplan gibt, wenn es sich um Kammern oder Senate handelt, die für Sachen gleicher Art zuständig sind, keine Rechtsrüge nach § 551 Ziff. 1 ZPO, da es sich insoweit nicht um die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berichts handelt (so RGZ 1, 233 für Amtsgerichte; 47, 379; 48; 27, 30; RG in JW 1889, 83).
  • RG, 01.11.1900 - IV 207/00

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während des Scheidungsprozesses

    Auszug aus BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung nach dem Geschäftsverteilungsplan gibt, wenn es sich um Kammern oder Senate handelt, die für Sachen gleicher Art zuständig sind, keine Rechtsrüge nach § 551 Ziff. 1 ZPO, da es sich insoweit nicht um die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berichts handelt (so RGZ 1, 233 für Amtsgerichte; 47, 379; 48; 27, 30; RG in JW 1889, 83).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57).

    Denn bei richtiger Beurteilung stand von vornherein fest, daß die Klägerin nur in Prozeßstandschaft für das nach außen berechtigte Land Hessen klagen wollte und geklagt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57 -).

  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VII ZR 50/57 vom 29. Mai 1958 (BStBl I 1958, 710) die Ansicht vertreten, den Finanzämtern sei auf Grund § 9 Abs. 2 FVG die Festsetzung und Einziehung der Umsatzsteuer übertragen; ihre Tätigkeit sei allerdings keine Auftragsverwaltung.
  • BGH, 18.01.1960 - VII ZR 195/58

    Rechtsmittel

    Andererseits hat der Senat die von der Bundesrepublik erhobene Klage ebenso wie in einem weiteren Falle, in dem eine öffentliche Körperschaft die Forderung einer anderen Körperschaft eingeklagt hatte, nicht mangels Klagebefugnis abgewiesen, sondern hat eine Prozeßstandschaft der Klagepartei angenommen (Urteil vom 29. Mai 1958, VII ZR 50/57 S. 7).
  • BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U

    Zur Frage des Steuergläubigers bei Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen

    Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß V ZB 15/52 vom 21. Oktober 1952 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953 S. 64 ff.), in dem er Mattern (NJW 1952 S. 1002) zustimmt, für das neuere Recht die Ertragshoheit als maßgebend für die Steuergläubigerschaft angesehen (vgl. auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs VII ZR 50/57 vom 29. Mai 1958, BStBl 1958 I S. 710, sowie Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 7 zu § 124; Liman-Schwarz, Das Steuerbeitreibungsrecht, Vorbem. 6 zu § 32 BeitrO).
  • BGH, 06.05.1966 - V ZR 149/63

    Hypothek zur unmittelbaren Sicherung einer Steuerforderung - Gewilllkürte

    Die Klagpartei hat ihre Prozeßführungsbefugnis allerdings in erster Linie auf eigene Rechtsträgerschaft gestützt; sie hat sich aber spätestens in ihrem laut Berufungsurteil (S. 10 Mitte) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsatz vom 18. März 1963 (GA 89) vorsorglich auch auf die in der genannten Ministerauskunft enthaltene Ermächtigung zur Prozeßführung im Sinne einer Prozeßstandschaft für den Bund berufen und damit die Klage fürsorglich auch auf Prozeßstandschaft gestützt (vgl. auch Revisionsantwort zu I Ende, SA 42, sowie das Urteil vom 29. Mai 1958, VII ZR 50/57 unter II).
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